Allgemeine Geschäfts­bedingungen

von jucom e.K.

§ 1 Allgemeines

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens im Sinne von § 310 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

Verträge zwischen jucom und ihren Kunden werden schriftlich in Textform geschlossen. Mitarbeiter von jucom sind nicht bevollmächtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Kunden zu treffen, die dem schriftlichen Inhalt des Vertrages entgegenstehen, diesen abändern oder ergänzen.

 

§ 2 Vertragsinhalt

Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde, schließen die Parteien einen Vertrag über ein EDV-Projekt, das die Überlassung und Implementierung eines Softwarepaketes einschließlich Nebenleistungen zum Gegenstand hat. jucom nimmt das Anforderungsprofil des Kunden auf und erstellt ein Angebot, das den Inhalt und den Leistungsgegenstand wiedergibt und in dem enumerativ die Pflichten und die diese Pflichten konkretisierenden Dokumente (z. B. Pflichten- und Lastenheft, Softwarebeschreibung, Termin- und Zahlungsplan, Leistungsbeschreibung „Softwarepflege“) festgelegt werden. Der Vertrag kommt zustande, indem der Kunde das Angebot unterschreibt, an jucom zurücksendet und jucom eine Auftragsbestätigung erstellt und zurückschickt. Der Vertrag kommt mit dem Inhalt der von jucom ausgestellten Auftragsbestätigung zustande, soweit die Erfassung des Leistungsgegenstandes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses möglich war. Der Kunde ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung noch einmal auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und jucom unverzüglich darauf hinzuweisen, wenn diese nach seiner Auffassung die vorangegangene Einigung nichtzutreffend wiedergibt.

Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass bei Vertragsschluss nicht alle Fragen in technischer, kaufmännischer und rechtlicher Hinsicht erfasst und geregelt werden können und daher auch nach Vertragsschluss Ergänzungen oder Veränderungen des Vertragsinhaltes notwendig sein können, um den Erfolg des Projektes zu erreichen. Die Parteien verpflichten sich, den Vertrag insoweit an die Notwendigkeiten anzupassen und eventuelle Hindernisse zu beseitigen. Wenn sich bei einem Projekthindernis oder aus einer Vereinbarung die weitere Vertragsdurchführung als für einen Vertragspartner unangemessen erweist, ist der andere Vertragspartner verpflichtet, im Wege von Verhandlungen und Neuvereinbarungen zu einem angemessenen Interessenausgleich beizutragen.

Vertragsgegenstand werden ferner die Lizenzbedingungen (EULA) von jucom oder der jeweiligen Softwarehersteller in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung. Diese Lizenzbedingungen sind auf den Webseiten der Hersteller einsehbar. Durch diese Bedingungen werden die durch diesen Vertrag übertragenen Nutzungsrechte an der Software im Verhältnis des Kunden zum Hersteller als Lizenzgeber geregelt.

Veränderungen des Vertragsinhaltes bedürfen der Textform. Erforderlich ist entweder eine beiderseitige Vereinbarung in Textform oder jedenfalls eine ausdrückliche Bestätigung durch jucom in Textform. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten Willenserklärungen der Vertragspartner dann als bindend, wenn sie von einer vertretungsberechtigten Person per E-Mail gegenüber einer empfangsbevollmächtigten Person abgegeben werden. Sofern jucom für die Abgabe von Erklärungen zu unterschreibende Formulare (z. B. Leistungsnachweise, Abnahmeprotokolle) oder vorgegebene Angebote (z. B. Nachträge) vorsieht und in PDF-Form an den Kunden übersendet, sollen die Erklärungen des Kunden durch Rücksendungen von unterschriebenen Exemplaren dieser Dokumente abgegeben werden, wobei bei Nichteinhaltung dieser Form durch den Kunden eine Berufung auf den Formmangel ausgeschlossen ist.

Die vereinbarten Preise und Honorare verstehen sich zuzüglich Spesen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

§ 3 Vertragsteile

Die Verträge zwischen jucom und dem Kunden haben grundsätzlich folgende Bestandteile:

  1. Überlassung der Software
  2. Durch Subskription
  3. Durch Kauf
  4. Implementierung der Software im System des Kunden
  5. Softwarepflege
  6. Hotline-Support
  7. Schulungen
  8. Allgemeine Regelungen

Welche Bestandteile konkret beauftragt werden, ergibt sich aus der jeweiligen Individualvereinbarung.

 

§ 4 Die Überlassung der Software

Durch den Projektvertrag verpflichtet sich jucom, dem Kunden die vertragsgegenständlichen Softwarepakete und -module zur Nutzung auf der Grundlage eigener Lizenzbestimmungen oder den Lizenzbedingungen der Hersteller zu überlassen. Die Überlassung der Lizenzen kann je nach Vereinbarung zwischen den Parteien auf Zeit aufgrund eines Subskriptionsvertrages gemäß Nr. 2 ff. oder dauerhaft auf der Grundlage eines Kaufvertrages gemäß Nr. 3 ff. erfolgen.

Die Überlassung der Software erfolgt je nach Vereinbarung durch Übergabe entsprechender Datenträger oder durch Bereitstellung eines Programms zum Download über die Website des Herstellers.

 

§ 5 Subskription

  1. Pflichten von jucom

Schließen die Parteien einen Subskriptionsvertrag über die Softwarelizenzen, ist jucom verpflichtet, dem Kunden die Nutzung der Software in der vereinbarten Zeit für die vereinbarte Nutzungsgebühr unter den Lizenzbedingungen (EULA) von jucom oder der jeweiligen Softwarehersteller zu ermöglichen. Dies gilt insbesondere, soweit dem Kunden Softwareprodukte der Step Ahead AG, der DocuWare Europe GmbH sowie der BEO GmbH überlassen werden. Bei jucom-Produkten erfolgt die Überlassung der Softwarenutzung unter den Lizenzbedingungen der jucom e.K., die unter www.jucom.de einzusehen sind. Bei STEPS-Produkten erfolgt die Überlassung der Softwarenutzung unter den Lizenzbedingungen der Step Ahead GmbH, die unter www.stepahead.de einzusehen sind. Bei DocuWare-Produkten erfolgt die Überlassung der Softwarenutzung unter den Lizenzbedingungen der DocuWare Europe GmbH, die unter www.docuware.de einzusehen sind. Bei JobRouter-Produkten erfolgt die Überlassung der Softwarenutzung unter den Lizenzbedingungen der JobRouter AG, die unter www.jobrouter.com einzusehen sind. Bei weclapp-Produkten erfolgt die Überlassung der Softwarenutzung unter den Lizenzbedingungen der weclapp S.A., die unter www.weclapp.com einzusehen sind. Bei Haufe.X360-Produkten erfolgt die Überlassung der Softwarenutzung unter den Lizenzbedingungen der Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, die unter www.haufe-x360.de einzusehen sind. Bei BEO-Produkten erfolgt die Überlassung der Softwarenutzung unter den Lizenzbedingungen der BEO GmbH, die unter www.beo-software.de einzusehen sind.

Vertragsgegenstand ist weiterhin die Pflege der Software. Die Dienstleistungen gemäß § 3 Nr. 4 dieser Bedingungen sind insoweit auch Leistungsgegenstand des Subskriptionsvertrages und werden durch Zahlung der vereinbarten Nutzungsgebühr abgegolten.

  1. Pflichten des Kunden

Der Kunde verpflichtet sich im Rahmen eines Subskriptionsvertrages, die vereinbarte Nutzungsgebühr zu den vereinbarten Terminen zu zahlen.  Die Parteien können vereinbaren, dass zu Vertragsbeginn eine Einstiegsgebühr gezahlt wird, welche die Höhe der nachfolgenden monatlichen Nutzungsgebühren reduziert.

  1. Vertragsbeginn

Wenn kein ausdrücklicher Termin vereinbart wurde, beginnt der Subskriptionsvertrag, wenn die lizenzierte Software an den Kunden geliefert wurde, d.h. wenn die Datenträger der Software entweder in den Geschäftsräumen des Kunden körperlich vorhanden sind oder wenn dem Kunden die Möglichkeit zum Download der Software eingeräumt wurde. Der Kunde hat mit Beginn des Nutzungsverhältnisses unabhängig vom Abschluss des Projektes hinsichtlich der Dienstleistung das Recht, die Software zu nutzen und einen Anspruch auf Softwarepflege.

  1. Fälligkeit des Nutzungsentgeltes

Wurde eine Einstiegsgebühr vereinbart, ist diese bei Vertragsbeginn fällig und spätestens 10 Kalendertage nach Vertragsbeginn und entsprechender Rechnungslegung an jucom zu bezahlen.

Das monatliche Nutzungsentgelt ist für das bei Vertragsbeginn laufende Kalenderjahr für die noch ausstehenden Monate im vereinbarten Zahlungsrhythmus nach Rechnungslegung zu zahlen.

jucom ist berechtigt, das Nutzungsentgelt für die folgenden Kalenderjahre, Quartale oder Monate jeweils zum Ultimo des ablaufenden Abrechnungszyklus für den nachfolgenden Abrechnungszyklus im Voraus in Rechnung zu stellen. Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig und spätestens nach 10 Tage ab Rechnungslegung zu zahlen.

Die Parteien können einen anderen Zahlungsrhythmus vereinbaren.

  1. Vertragsdauer und Kündigung

Der Subskriptionsvertrag wird unbefristet geschlossen und hat eine Mindestdauer von einem Jahr (12 Monate). Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres von einem der Vertragspartner gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

Jede Partei hat das Recht, den Subskriptionsvertrag außerordentlich und fristlos zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund dafür gegeben ist. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Bei einer ordentlichen Kündigung endet das Vertragsverhältnis mit Ablauf der Vertragslaufzeit, bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung endet das Vertragsverhältnis unmittelbar mit deren Ausspruch. Das Recht zum Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung schließt das Recht zur außerordentlichen Kündigung unter Gewährung einer Frist ein.

In jedem Fall ist die Kündigung schriftlich gegenüber dem Vertragspartner oder einer vertretungsberechtigten Person des Vertragspartners zu erklären.

Nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses darf der Kunde die Software nicht mehr benutzen. Er hat in diesem Fall die Software unverzüglich von allen Servern und Clients zu deinstallieren und zu löschen. Sämtliche Datenträger, die dem Kunden zwecks Installation übergeben wurden, sind von ihm zu vernichten. Der Kunde hat auf Verlangen von jucom entweder dessen Mitarbeitern oder einer neutralen Person Zugang zu seinem EDV-System einzuräumen, um die Löschung zu kontrollieren und zu bestätigen.

Verwendet der Kunde die Software nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und unter Verletzung des Urheberrechts dennoch, hat jucom vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe der zuletzt gezahlten Nutzungsentgeltes für den Zeitraum von der Beendigung des Vertragsverhältnisses an bis die Verletzungshandlung durch den Kunden beendet wird.

  1. Gewährleistung

Der Kunde hat Anspruch auf Überlassung einer fehlerfreien Software. jucom ist verpflichtet, die Fehlerfreiheit zu gewährleisten und erforderlichenfalls herzustellen. Dabei ist zu unterscheiden, ob sich der Fehler bereits während des Projektes, also noch vor dessen Abnahme oder erst danach zeigt.

Ein Fehler der Software liegt nicht vor, wenn eine Funktionsstörung eintritt, weil

  • die Systemvoraussetzungen beim Kunden gemäß den Herstellervorgaben oder Vorgaben von jucom nicht erfüllt sind,
  • die Software durch den Kunden oder in dessen Auftrag verändert wurde,
  • die Funktion durch Drittsoftware beeinträchtigt wird (z. B. Firewall oder Virenscanner)
  • die Software unsachgemäß bedient wurde.

Zeigt sich an der beim Kunden installierten Software noch vor Abnahme des Projektes ein Fehler der gelieferten Software, hat der Kunde einen Anspruch auf Beseitigung des Fehlers im Rahmen der Fertigstellung des Projektes. Wird der Fehler beseitigt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden ausgeschlossen. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, den Vertrag zu kündigen, es sei denn, durch den Fehler wird die Fertigstellung des Projektes derart beeinträchtigt oder gefährdet, dass dem Kunden ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

Tritt erst nach Projektabnahme ein Fehler der Software zutage, hat der Kunde einen Anspruch auf Mangelbeseitigung. jucom kann seine Pflicht zur Mangelbeseitigung nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung erfüllen.

Bei einem Fehler der Software kann jucom zur Erfüllung der Gewährleistungspflichten seine Ansprüche auf Mangelbeseitigung gegenüber dem jeweiligen Hersteller an den Kunden abtreten. Der Kunde ist sodann zunächst verpflichtet, die abgetretenen Ansprüche gegen den Hersteller geltend zu machen. jucom wird dabei auf eine schnelle und einvernehmliche Problemlösung hinwirken. Weitergehende Gewährleistungsansprüche gegen jucom bestehen bei derartigen Mängeln nur dann, wenn der Hersteller die Erfüllung der abgetretenen Ansprüche ernsthaft und endgültig ablehnt oder die Durchsetzung dieser Ansprüche aus anderen Gründen erfolglos oder nicht möglich war. Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen des Kunden gegen jucom ist für die Dauer der Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche gegen den Hersteller gehemmt.

Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Fehlern an der Software das Nutzungsentgelt zu mindern, mit Schadensersatzansprüchen aufzurechnen oder wegen dieser Mängel das Nutzungsentgelt zurückzuhalten, es sei denn, die Ansprüche des Kunden wurden von jucom in der Höhe schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Das Recht des Kunden, Gegenansprüche wegen eventueller Mängel an der Software bei jucom anzumelden und gerichtlich geltend zu machen, bleibt von dieser Regelung unberührt.

 

§ 6 Kaufvertrag

  1. Pflichten von jucom

Schließen die Parteien über die zu überlassende Software einen Kaufvertrag, verpflichtet sich jucom, dem Kunden ein unbefristetes Nutzungsrecht an der erworbenen Software auf der Grundlage der Lizenzbedingungen (EULA) von jucom oder des jeweiligen Lizenzgebers zu übertragen. Die Lizenzbedingungen finden sich auf der Webseite von jucom oder den jeweiligen Webseiten der Hersteller.

  1. Softwarepflege

Mit dem Abschluss eines Kaufvertrages ist immer auch der Abschluss eines Softwarepflegevertrages mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten gemäß Nr.5 ff dieser Bedingungen verbunden.

  1. Pflichten des Kunden

Der Kunde verpflichtet sich, den vereinbarten Kaufpreis bei Fälligkeit zu zahlen. Der Kaufpreis wird fällig, 10 Kalendertage nachdem die Rechnung durch jucom gelegt und die lizenzierte Software an den Kunden geliefert wurde, d.h. wenn die Datenträger der Software entweder in den Geschäftsräumen des Kunden körperlich vorhanden sind oder wenn dem Kunden die Möglichkeit zum Download der Software eingeräumt wurde.

  1. Gewährleistung

Der Kunde hat einen Anspruch auf Überlassung einer fehlerfreien Software. jucom ist verpflichtet, die Fehlerfreiheit zu gewährleisten und erforderlichenfalls herzustellen. Dabei ist zu unterscheiden, ob sich der Fehler bereits während des Projektes, also noch vor der Abnahme oder erst nach der Abnahme zeigt.

Ein Fehler der Software liegt nicht vor, wenn eine Funktionsstörung eintritt, weil

  • die Systemvoraussetzungen beim Kunden gemäß den Herstellervorgaben oder Vorgaben von jucom nicht erfüllt sind,
  • die Software durch den Kunden oder in dessen Auftrag verändert wurde,
  • die Funktion durch Drittsoftware beeinträchtigt wird (z. B. Firewall oder Virenscanner)
  • die Software unsachgemäß bedient wurde.

Zeigt sich an der beim Kunden installierten Software noch vor Abnahme des Projektes ein Fehler der gelieferten Software, hat der Kunde einen Erfüllungsanspruch auf Beseitigung des Fehlers im Rahmen der Fertigstellung des Projektes. Wird der Fehler beseitigt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.

Tritt erst nach Projektabnahme ein Fehler der Software zutage, hat der Kunde einen Anspruch auf Mangelbeseitigung. jucom kann seine Pflicht zur Mangelbeseitigung nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung erfüllen.

Bei einem Fehler der Software kann jucom zur Erfüllung seiner Gewährleistungspflichten seine Ansprüche auf Mangelbeseitigung gegen den jeweiligen Hersteller und Lizenzgeber an den Kunden abtreten. Der Kunde ist sodann zunächst verpflichtet, die abgetretenen Ansprüche gegen den Hersteller geltend zu machen. jucom wird dabei auf eine schnelle und einvernehmliche Problemlösung hinwirken. Weitergehende Gewährleistungsansprüche gegen jucom bestehen bei derartigen Mängeln nur dann, wenn der Hersteller die Erfüllung der abgetretenen Ansprüche ernsthaft und endgültig ablehnt oder die Durchsetzung dieser Ansprüche aus anderen Gründen erfolglos oder nicht möglich war. Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen des Kunden gegen jucom ist für die Dauer der Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche gegen den Hersteller gehemmt.

Der Kunde ist berechtigt, vom Kauf zurückzutreten, wenn die Beseitigung eines erheblichen Fehlers durch jucom gescheitert ist oder ernsthaft und endgültig verweigert wurde. Von einem Scheitern ist dann auszugehen, wenn jucom und dem Hersteller die Mangelbeseitigung nicht möglich ist oder wenn die Beseitigung des Fehlers zweimal fehlgeschlagen ist und der Kunde jucom eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt hat und diese Frist erfolglos verstrichen ist. Die Beweislast für das Scheitern eines Mangelbeseitigungsversuches trägt der Kunde.

Der Rücktritt ist nur aufgrund eines erheblichen Fehlers zulässig. Unerheblich ist ein Fehler dann, wenn dieser den Geschäftsablauf nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt. Die Beweislast für die Erheblichkeit des Fehlers trägt der Kunde.

  1. Eigentumsvorbehalt und Vorbehalt der Nutzungsrechte

jucom behält sich das Eigentum an den, an den Kunden übergebenen, Datenträgern bis zur vollständigen Begleichung der sich aus dem Vertrag ergebenden Zahlungspflichten des Kunden mit Ausnahme der Softwarepflegegebühren vor. Ebenso geht das Recht, die Software zu nutzen, erst mit Zahlung des Kaufpreises an den Kunden über. jucom ist berechtigt, die Herausgabe der Datenträger zu verlangen und die Nutzung der Software zu untersagen, wenn der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug gerät und jucom ihm danach erfolglos eine weitere angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat. Mit dem Herausgabeverlangen und der Nutzungsuntersagung ist kein Rücktritt vom Vertrag verbunden, wenn jucom dies nicht ausdrücklich erklärt.

  1. Weiterveräußerung

Im Falle der Weiterveräußerung der Nutzungsrechte ist der Kunde verpflichtet, jucom Name und Anschrift des Käufers zu nennen. Er muss dem Käufer sämtliche Datenträger mit der Software einschließlich etwaiger Sicherungskopien übergeben und die Software von der eigenen EDV komplett zu löschen. Er ist verpflichtet, jucom auf Verlangen einen Zugang zu seiner EDV zu gewähren, um die Löschung zu kontrollieren.

 

§ 7 Dienstleistungen

  1. Leistungen von jucom

Im Rahmen eines Projektes verpflichtet sich jucom zur Implementierung der erworbenen oder gemieteten Software gemäß den vertraglichen Vorgaben. Hierzu gehören sämtliche Leistungen, die notwendig sind, um das EDV-Projekt zum vertraglich geschuldeten Erfolg zu bringen.

Soweit sich aus den individualvertraglichen Regelungen nichts anderes ergibt, werden dabei folgende Dienstleistungen beauftragt:

  • Projektvorbereitung
  • Erstellung einer Ist-Aufnahme
  • Erstellung eines Pflichten- und Lastenheftes (Soll-Konzept)
  • Projektmanagement
  • Teilnahme an Meetings
  • Abstimmung mit Kunden
  • Telefonkonferenzen
  • Projektplanung
  • Durchführung von Workshops
  • Schulungen
  • Dokumentationen
  • Programmierung
  • Erstellung von Feinkonzepten
  • Erstellung von Umsetzungskonzepten
  • Ausführung der Konzepte
  • Erstellung von Zusatzprogrammen (Add-In oder Add-On)
  • Installation der Software
  • Einspielen der Software
  • Einrichten von Schnittstellen
  • Dokumentation
  • Beleganpassung
  • Customizing
  • Datenmigration
  • Durchführung von Tests
  • Begleitung der Abnahme und des Systemstarts („go live“)

Diese Leistungen sind grundsätzlich nach werkvertraglichen Gesichtspunkten zu bewerten. Schulungen und Workshops werden nach dienstvertraglichen Regelungen erbracht.

  1. Pflichten des Kunden

Der Kunde verpflichtet sich, die Leistungen auf der Grundlage des Vertrages zu vergüten.

Wurde eine Vergütung auf Zeitbasis vereinbart, erfasst jucom den bei der Erbringung der Leistung entstehenden Zeitaufwand und die ausgeführten Tätigkeiten in Form von schriftlichen Leistungsnachweisen und legt sie dem Kunden zur Unterschrift vor. Der Kunde ist verpflichtet, diese Leistungsnachweise unverzüglich zu kontrollieren. Wenn die Leistung auch nach Feststellung des Kunden vertragsgemäß erfasst und erbracht wurde, hat der Kunde dies durch Unterschrift binnen einer Woche zu bestätigen und den unterschriebenen Leistungsnachweis an jucom zurückzuschicken. Anderenfalls hat er dem Leistungsnachweis innerhalb dieser Frist schriftlich zu widersprechen und den Widerspruch zu begründen. Die Nachweise gelten nach Ablauf dieser Woche nach Überlassung an den Ansprechpartner des Kunden auch dann als anerkannt, wenn sie bis dahin noch nicht unterschrieben an jucom zurückgeschickt worden sind und kein schriftlicher und begründeter Widerspruch des Kunden bei jucom eingegangen ist.

Wurde für die Leistung oder eine Teilleistung ein Pauschalhonorar vereinbart, teilt jucom dem Kunden in Form eines schriftlichen Leistungsnachweises mit, wenn die durch das Pauschalhonorar zu vergütenden Leistungen erbracht sind. Hinsichtlich der Prüfungspflichten des Kunden gilt vorstehende Ziffer entsprechend.

Der Kunde ist verpflichtet, den Mitarbeitern von jucom den für die Auftragsausführung notwendigen Zugang zu seiner EDV zu stellen. Dazu gehören insbesondere, vorbehaltlich weiterer einzelvertraglich geregelter Anforderungen, die Bereitstellung eines Computerarbeitsplatzes mit Internet- und Netzwerkzugang und die Einräumung entsprechender Berechtigungen. Der Kunde erlaubt ferner den Fernzugriff auf sein System durch Nutzung einer entsprechenden Software (z.B. TeamViewer), soweit dies zur Auftragsausführung notwendig ist.

jucom übergibt dem Kunden vor Leistungserbringung eine Aufstellung der notwendigen Hard- und Softwarevoraussetzungen (Systemvoraussetzungen), welche die Erbringung der Leistung von jucom erfordert. Der Kunde ist verpflichtet, diese Voraussetzungen herzustellen und jucom auf Verlangen schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen gegeben sind. Soweit sich vor oder während der Installation der Software herausstellt, dass die Systemvoraussetzungen nicht erfüllt sind, ist jucom zur Unterbrechung der Leistungserbringung berechtigt und kann deren Fortsetzung davon abhängig machen, dass der Kunde entweder die notwendigen Voraussetzungen schafft oder jucom mit der entsprechenden Nachrüstung beauftragt, jucom also einen entsprechenden Nachtrag anbietet. jucom ist zur Annahme des Nachtrages nicht verpflichtet.

Sofern es dem System des Kunden an den notwendigen Voraussetzungen fehlt, kann jucom dem Kunden eine angemessene Nachfrist zur Herstellung der Voraussetzungen setzen. Kommt der Kunde innerhalb dieser Frist der Anforderung nicht nach, ist jucom berechtigt, den Vertrag zu kündigen und die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung etwaig ersparter Aufwendungen abzurechnen. Soweit der Kunde keine höhere Ersparnis nachweist, ist hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen von einer Ersparnis von 20% des ursprünglich vereinbarten Entgeltes auszugehen. Der Nachweis einer höheren Ersparnis bleibt dem Kunden vorbehalten.

Betrifft die Nichterfüllung der Systemvoraussetzungen nur einen abgrenzbaren Teil der von jucom zu erbringender Leistung, kann jucom die Kündigung auf diesen Teil beschränken.

Der Kunde ist verpflichtet, jucom einen Ansprechpartner zu nennen, der das EDV-System und die für die Leistungserbringung notwendigen Betriebsstruktur kennt und Fragen dazu beantworten kann. Dieser Mitarbeiter soll unentgeltlich während der Leistungserbringung durch jucom stets erreichbar sein. Der Mitarbeiter ist vom Kunden beauftragt und bevollmächtigt, Tätigkeitsnachweise von jucom entgegenzunehmen und gegenzuzeichnen.

Der Kunde ist ferner verpflichtet, seine Daten während des gesamten Projektes vor Verlust zu schützen und regelmäßige Datensicherungen vorzunehmen.

  1. Datentransfer

Sofern jucom mit der Übernahme von Daten (z. B. Stammdaten und Bewegungsdaten) aus dem vorhandenen System des Kunden in die von jucom zu installierende Software beauftragt wird, ist es Aufgabe des Kunden, diese Daten aus seinem vorhandenen System in eine externe Tabellen- oder Datenbank nach den Vorgaben von jucom in ein für eine Microsoft-Anwendung (Excel, Access, SQL-Server) lesbares Format zu exportieren. Der Kunde hat ferner die Daten so aufzubereiten, dass sie den Anforderungen des Vertrages gemäß in das neue System automatisch eingelesen werden können. jucom wird dem Kunden auf Wunsch eine entsprechende Excel-Vorlage zur Verfügung stellen, aus der die Daten in die neue Software zu übertragen sind. Die Unterstützung bei dem Export der Daten durch jucom-Mitarbeiter ist eine zusätzlich zu beauftragende und nach Zeitaufwand zu vergütender Dienstleistung, bei der der jucom-Mitarbeiter beratende und unterstützende Tätigkeiten ausübt. Der Kunde hat die Daten vor der Übergabe an jucom auf Richtigkeit, Vollständigkeit und richtige Aufarbeitung hin zu überprüfen. jucom behält sich vor, eine entsprechende Beauftragung zur Mitwirkung beim Datenexport abzulehnen. jucom übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und richtige Aufarbeitung der exportierten Daten sowie für den Erfolg des Datenexportes.

Sofern der Kunde seiner Pflicht zur Bereitstellung der Daten nicht innerhalb der vereinbarten Zeit nachkommt, ist jucom berechtigt, dem Kunden eine Frist zu setzen und bei erfolglosem Ablauf den Vertrag hinsichtlich des Datenimports teilweise zu kündigen.

jucom kann den Import von Bewegungsdaten im neuen System ablehnen, wenn der Kunde im Rahmen des Exportes der Stammdaten deren Struktur in der Weise ändert, dass eine automatisierte Zuordnung der Bewegungsdaten nicht mehr möglich ist.

  1. Leistungszeit

Aufgrund des Projektcharakters des Vertragsverhältnisses ist eine eindeutige Festlegung der Leistungszeit nicht möglich, wobei sich beide Seiten zur Förderung einer zügigen Umsetzung verpflichten. Der eventuell im Vertrag festgelegte Zeitrahmen gibt daher den Parteien einen ungefähren Anhalt, innerhalb dessen das Projekt erbracht werden soll, wenn keine unvorhergesehenen Verzögerungen oder sonstige Komplikationen eintreten und keine nachträglichen Leistungen beauftragt werden.  Eine kalendermäßige Leistungszeitbestimmung im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB enthält die Auftragsbestätigung im Zweifel nicht, wenn dies nicht ausdrücklich so vereinbart wurde. Termine, die bei Beginn des Projektes anvisiert wurden, sind dann nicht mehr maßgeblich, wenn sich die Inhalte des Projektes ändern. In diesem Fall sind neue Leistungszeiten zu vereinbaren.

  1. Abschluss und Abnahme des Projektes

Wenn die Leistungen gemäß dem Vertrag von jucom erbracht sind, zeigt jucom dem Kunden dies an und fordert den Kunden durch Übersendung einer schriftlichen Fertigstellungsanzeige zur Abnahme auf. Der Kunde ist verpflichtet, die vertragsgemäß erbrachten Leistungen innerhalb von 10 Kalendertagen nach dieser Anzeige durch Unterschrift auf der Fertigstellungsanzeige abzunehmen.

Auf Verlangen eines Vertragspartners ist eine gemeinsame Abnahme durchzuführen. Der Kunde hat sodann innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige, einen Termin zur gemeinsamen Abnahme innerhalb der nächsten 2 Wochen vorzuschlagen. Die gemeinsame Abnahme ist beim Kunden durchzuführen. Darüber ist ein Protokoll zu erstellen und beiderseits zu unterschreiben. Der Kunde hat in diesem Protokoll zu erklären, ob er die Abnahme erteilt.  Der bei jucom für die Durchführung einer gemeinsamen Abnahme entstehende Zeit- und Kostenaufwand ist jucom nach den Vorgaben dieses Vertrages zu vergüten.

Verweigert der Kunde die Abnahme der Leistung, hat er jucom innerhalb der 10 Kalendertage nach Fertigstellungsanzeige oder nach dem gemeinsamen Abnahmetermin die Gründe dafür schriftlich zu benennen.

Bestätigt der Kunde innerhalb der festgelegten Frist die Fertigstellung der Leistung nicht und schlägt auch keinen gemeinsamen Abnahmetermin vor oder erklärt der Kunde die Verweigerung der Abnahme im Rahmen des gemeinsamen Termins nicht ausdrücklich, so gilt die Leistung von jucom mit Ablauf der Frist als insgesamt abgenommen, es sei denn, der Kunde hat bis dahin der Abnahme schriftlich widersprochen und jucom die Gründe dafür schriftlich mitgeteilt. Er ist in diesem Fall verpflichtet, jucom die Gelegenheit zu geben, etwaige Restleistungen zu erbringen.

Ist das Projekt in mehrere für sich abnahmefähige Teile gegliedert, sind diese Teile auf Verlangen eines Vertragspartners gesondert abzunehmen.

Sofern der Kunde den Vertrag gemäß § 649 BGB vorzeitig kündigt, hat der Kunde die bis dahin nach den Tätigkeitsnachweisen erbrachten Leistungen gemäß dem Vertrag zu vergüten. Die Vertragspartner gehen davon aus, dass sich die für jucom ersparten Aufwendungen, bzw. anderweitigen Erwerbsmöglichkeiten von jucom auf 20% der für die noch nicht erbrachten Leistungen entfallenden Entgelte belaufen. Dem Kunden bleibt der Nachweis höherer Ersparnis oder größerer Erwerbsmöglichkeiten vorbehalten.

  1. Gewährleistung

jucom verpflichtet sich zur Erbringung einer fehlerfreien und vertragsgemäßen Dienstleistung. Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass sich wegen des Projektcharakters des Vertragsverhältnisses das Vertragssoll während der Ausführung ändert. Bis zur Abnahme ist jucom daher verpflichtet, die sich ändernden Erfüllungsansprüche des Kunden zu erfüllen. Während des Projektes auftretende Funktionsstörungen sind deshalb im Rahmen der Vertragserfüllung zu beseitigen.

Nach Abnahme hat der Kunde Anspruch auf eine gemäß dem Vertrag funktionierende Software und im Falle von Mängeln auf Gewährleistung.

Bei Auftreten eines Mangels hat der Kunde diesen jucom unverzüglich schriftlich anzuzeigen und möglichst genau zu beschreiben. Bei Funktionsstörungen und Fehlermeldungen hat der Kunde diese in Form von Screenshots zu dokumentieren und jucom die Abläufe schriftlich zu beschreiben, die zur Entstehung des Fehlers geführt haben. Der Kunde hat jucom sodann einen Zugang zu seinem EDV-System in Form eines Fernzugriffs (z. B. TeamViewer) zu gewähren, sofern nicht berechtigte Interessen des Kunden oder Dritter einem solchen Zugriff entgegenstehen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Abnahme des Gesamtprojektes oder nach Abnahme eines Teiles, falls Teilabnahmen durchgeführt werden.

  1. Fahrtkosten, Spesen und Hotelkosten

Der Kunde ist verpflichtet, etwaig im Rahmen der Dienstleistung entstehende Übernachtungskosten für ein Mittelklassehotel deutschen Standards (mindestens 3 Sterne) zu tragen. Der Kunde übernimmt die Kosten, die durch auftragsbedingt entstehende Fahrten der jucom-Mitarbeiter entstehen. Es wird eine Kilometerpauschale von € 1,65 je Entfernungskilometer zzgl. der jeweils geltenden MwSt. von zurzeit 19% vereinbart. Davon abweichende Vereinbarungen können jedoch gesondert und auch projektspezifisch geregelt werden.

  1. Abrechnung von Dienstleistungen

jucom ist berechtigt, Abschlagsrechnungen für erbrachte Tätigkeiten zu legen.
Sofern kein anderer Zahlungsplan vereinbart wurde, kann jucom nach eigenem Ermessen den Abrechnungszeitraum festlegen und den zwischenzeitlich entstandenen Zeitaufwand und sonstige erbrachte Leistungen auf Grundlage der Tätigkeitsnachweise abrechnen, ohne dass dafür ein gewisser Leistungsstand nachgewiesen werden muss. Spesen und Fahrtkosten können zum Ultimo eines jeden Monats nach deren Entstehung abgerechnet werden. Der Kunde verzichtet auf Einwendungen hinsichtlich der abgerechneten Leistungen, sofern diese auf anerkannten Leistungsnachweisen beruhen.

 

§ 8 Softwarepflege

  1. Softwarepflege bei Subskription

Sofern die Parteien einen Subskriptionsvertrag über die Überlassung der Software auf Zeit geschlossen haben, hat der Kunde neben der Überlassung der Software einen Anspruch auf deren Pflege im Rahmen nachfolgend beschriebener Leistungen.

  1. Softwarepflege bei Softwarekauf

Haben die Parteien einen Kaufvertrag über die Übertragung des Nutzungsrechts geschlossen, ist mit dem Vertragsschluss stets auch ein gesonderter Softwarepflegevertrag verbunden, der ebenfalls die folgenden Leistungen zum Gegenstand hat.

  1. Vertragsbeginn und Vertragsdauer

Der Softwarepflegevertrag beginnt unabhängig von der Projektabnahme in dem Monat, der auf die Überlassung der Datenträger oder der Lizenzdateien der Software im Unternehmen des Kunden folgt. Der Softwarepflegevertrag hat eine Mindestdauer von 12 Monaten ab Vertragsbeginn. Er verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des Vertragsjahres gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt durch diese Regelung unberührt.

  1. Leistungen von jucom

jucom erbringt im Rahmen der Softwarepflege folgende Leistungen:

    • Bereitstellung der von jucom oder dem jeweiligen Lizenzgeber allgemein freigegebenen Änderungen des jeweiligen Wartungsstandes der unterstützten Produkte (Updates) einschließlich der Ergänzung der Dokumentation mindestens einmal je Kalenderjahr.
    • Kostenfreie Überlassung von Upgrades während der Vertragslaufzeit, wobei Upgrades technische Weiterentwicklungen und/oder funktionale Erweiterungen der im Rahmen dieser Vereinbarung unterstützten Standardprodukte ohne Änderung der wesentlichen programmtechnischen Grundlagen (z.B. Programmaufbau, Programmsprache) und Funktionalitäten beinhalten.
    • Annahme von Fehlermeldungen und Beseitigung von Fehlern der unterstützten Produkte im Rahmen des Update Services und durch Zurverfügungstellung von Workarounds oder allgemeinen Informationen zur Fehlerbehebung (Service Packs).
    • Anpassung des jeweils aktuellen Wartungsstandes der unterstützten Produkte an während der Vertragslaufzeit wirksam werdende Änderungen zwingender Rechtsvorschriften oder sonstiger Normen (z. B. bei Änderung der Steuersätze).
    • Ersatz von beschädigten Programmträgern Zug um Zug gegen Rückgabe der beschädigten Originaldatenträger gegen Erstattung des Selbstkostenpreises von jucom.

 
Nicht als Softwarepflege geschuldete Leistungen

Die Softwarepflege beinhaltet folgende Leistungen von jucom nicht:

  • Einspielen von Updates beim Kunden
  • Datenmigration
  • Hotline-Support
  • Schulungen
  • Beratung

Diese Tätigkeiten sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

  1. Nebenkosten und Spesen

Nebenkosten und Spesen, die im Rahmen der Softwarepflege für jucom entstehen, sind nicht durch die Zahlung der Pflegepauschale abgegolten.

  1. Updates und Service Packs

Die Bereitstellung von Updates und Service Packs erfolgt grundsätzlich zum Download über passwortgeschützte Bereiche von jucom oder des jeweiligen Lizenzgebers.

 

§ 9 Hotline-Support

  1. Leistungen von jucom

Haben die Parteien einen Hotline-Support Vertrag geschlossen, beinhaltet dies folgende von jucom zu erbringenden Leistungen:

  • Individuelle Beratung für die vom Vertragsgegenstand umfassten Software Produkte über die dem Kunden mitgeteilten Telefon-, Fax- und Internetverbindungen während der allgemeinen Geschäftszeiten von jucom zu auf einen bestimmten Anwendungsfall bezogenen Fragen zu den unterstützten Produkten, zur Produkt-Dokumentation sowie zu Programmablauf und Anwendung der unterstützten Produkte im Rahmen der dem Kunden mitgeteilten Konfiguration und Systemumgebung.
  • Unterstützung des Kunden bei der Lösung eines Anwendungsproblems, wobei dabei weder die Lösung des Problems noch eine allgemeine Einweisung oder Schulung des Kunden in die Anwendung der unterstützten Software Produkte geschuldet ist.

Soweit Supportanfragen schriftlich erfolgen, wird jucom diese Anfragen spätestens am nachfolgenden Arbeitstag (Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage) bearbeiten.

  1. Begrenzung

Die Inanspruchnahme der Hotline im Rahmen dieses Vertrages ist auf eine Stunde pro Kalendermonat und Vertrag begrenzt. Darüberhinausgehende Unterstützung ist jucom auf Grundlage des entstehenden Zeitaufwandes auf Basis eines Stundensatzes von €150,00 zzgl. MwSt. zu vergüten. Die Abrechnung erfolgt auf die Minute genau. Hiervon abweichende Stundensätze und Abrechnungsmodalitäten können gesondert vereinbart werden.

 

§ 10 Abrechnung von Serviceverträgen

  1. Abrechnungszeit

jucom berechnet die vereinbaren Pauschalen für Softwarepflege und Hotline-Support für das laufende Jahr, Quartal oder den Monat jeweils zum Beginn des vereinbarten Abrechnungszeitraums im Voraus.

  1. Preiserhöhungen

jucom ist berechtigt, die Preise für das nachfolgende Kalenderjahr durch einseitige Erklärung zu erhöhen, die dem Kunden spätestens 2 Wochen vor dessen Beginn vorliegen muss. Bei einer Preiserhöhung von über 10% ist der Kunde zur außerordentlichen Kündigung des Softwarepflegevertrages berechtigt.

 

§ 11 Schulungen

Wenn jucom mit der Schulung der Mitarbeiter des Kunden beauftragt wird, erbringt jucom diese als gesonderte Dienstleistung für die vereinbarte Vergütung und zu der vereinbarten Zeit. jucom protokolliert und der Kunde bestätigt diese Schulung entsprechend der in Nr. 4 vereinbarten Regelung. jucom ist bemüht, die Mitarbeiter des Kunden weitestgehend auf die Arbeit mit der Software vorzubereiten und diese auch nach der Schulung bei der Nutzung der Software zu unterstützen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, Zahlungen für die Leistungen von jucom zurückzuhalten, wenn auch nach der Schulung noch Anwendungsprobleme bestehen oder wenn nach Auffassung des Kunden die Schulung der Mitarbeiter unzureichend war.

 

§ 12 Allgemeine Regelungen für Preise, Rechnungslegung, Fälligkeit und Zahlung

  1. Übermittlung der Rechnungen

jucom legt die Rechnungen in digitaler Form im PDF-Format und übersendet diese dem Kunden per E-Mail an die vertraglich festgelegte Adresse.  Eine zusätzliche Übersendung per Post ist ausdrücklich zu vereinbaren.

  1. Zahlung, Zahlungsverzug

Der Kunde ist verpflichtet, Rechnungen von jucom binnen 10 Kalendertagen nach Rechnungszugang ohne Abzug zu begleichen, wobei die Parteien wegen der digitalen Übersendung der Rechnungen übereinstimmend davon ausgehen, dass das Rechnungsdatum dem Zugangsdatum entspricht, wenn der Kunde keinen späteren Zugang nachweist. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, gerät der Kunde in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. jucom kann in diesem Fall bis zum vollständigen Ausgleich der gesamten offenen Forderung seine Leistung zurückbehalten und eine Nachfrist von weiteren 10 Kalendertagen  zur Begleichung der Rechnung mit der Androhung setzen, den Vertrag zu kündigen, wenn auch innerhalb der Nachfrist keine vollständige Zahlung erfolgt ist. Nach Ablauf der Frist kann jucom den Vertrag kündigen. Eine automatische Beendigung des Vertrages mit Ablauf der Nachfrist tritt nicht ein.

jucom ist im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden berechtigt, die weitere Nutzung noch nicht bezahlter Software zu untersagen, bzw. durch technische Maßnahmen zu blockieren.

  1. Sicherheiten und Kündigung

jucom ist berechtigt, auch nach Abschluss des Vertrages und vor Leistungserbringung Sicherheit bis zur Höhe der gesamten Vertragssumme in Form einer Bankbürgschaft zu verlangen oder die Erbringung der Leistungen von Vorauszahlungen abhängig zu machen, wenn jucom Informationen bekannt werden, die berechtigte Zweifel an der Bonität des Kunden begründen. Solche Informationen sind insbesondere die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Kunden, die Beantragung eines Insolvenzverfahrens oder eine Auskunft eines angesehenen Wirtschaftsinformationsdienstes (z. B. Creditreform oder Bürgel) dahingehend, dass von einer Geschäftsbeziehung abgeraten wird.

Wenn jucom eine entsprechende Sicherheit fordert, hat der Kunde diese binnen einer Frist von 10 Kalendertagen zu stellen. jucom ist zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Kunde diese Sicherheit nicht innerhalb der genannten Frist gewährt.

jucom ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt wird oder von einem angesehenen Wirtschaftsinformationsdienst (z. B. Creditreform, Bürgel) Informationen über die schlechte Bonität des Kunden bekannt werden und der Kunde nicht seine entstehenden Zahlungsverpflichtungen durch nach vorstehenden Regeln geforderte Sicherheiten oder Vorauszahlungen absichert.

  1. Vergütung bei Kündigung durch jucom

Kündigt jucom aus einem der vorstehend genannten Gründe den Vertrag, bleibt der Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Werklohnes unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen bestehen. Soweit der Kunde keine höhere Ersparnis nachweist, ist von einer Ersparnis von 20% des vereinbarten Entgeltes auszugehen.

  1. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte aufgrund von Gegenansprüchen nur insoweit zu, als seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder von jucom schriftlich anerkannt wurden. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.

 

§ 13 Lizenz

  1. Abtretung der Nutzungsrechte

jucom überträgt seine von einem Softwarehersteller erworbene Lizenz an den Kunden und tritt die Rechte und Pflichten gemäß diesen Bedingungen zur Nutzung der Software an den diese Abtretung annehmenden Kunden ab. Der Kunde stellt jucom insoweit von dessen Pflichten aus der Lizenzvereinbarung gegenüber dem Hersteller frei. Das Urheberrecht bleibt beim Lizenzgeber.

  1. Lizenzbedingungen der Hersteller

Die Lizenzbedingungen der Softwarehersteller (Step Ahead AG, DocuWare, BEO-Software, Microsoft usw.) werden insoweit zum Gegenstand des Vertrages. Der Kunde verpflichtet sich auch gegenüber jucom, die Software nur in dem durch diese Bedingungen gesteckten Rahmen zu nutzen, weiterzugeben und zu veräußern und das Urheberrecht des Lizenzgebers zu beachten. jucom ist berechtigt, die Einhaltung der Lizenzbedingungen des Herstellers im eigenen Namen geltend zu machen.

  1. Programme von jucom

Sofern der Kunde jucom mit der Erstellung zusätzlicher Programme oder „Plug-Ins“ sowie „Add-Ins“ beauftragt hat oder der Kunde erwirbt ein von jucom erstelltes Programmpaket (z.B. jucom.MDE, jucom.Packplatz, jucom.Rückstandsauflösung, usw.) erwirbt der Kunde die Lizenz von jucom. Das Urheberrecht hinsichtlich dieser Programme bleibt bei jucom. Der Kunde hat bei diesen Programmen nur einen Anspruch auf Überlassung der Programme in kompilierter Form und einer Dokumentation im PDF-Format. Ein Anspruch auf Überlassung der Source-Codes besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Dem Kunden ist die Dekompilierung der Programme nicht gestattet.

 

§ 14 Haftung

  1. Haftung von jucom

Die Haftung von jucom auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen eingeschränkt.

  1. Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit

jucom haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Vertragsgegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, welche dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen, oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

  1. Haftungsbegrenzung

Soweit jucom gemäß diesen Regeln dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die jucom bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die jucom bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Vertragsgegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Vertragsgegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag der derzeitigen Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

  1. Organe und Erfüllungsgehilfen

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertretern, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von jucom.

  1. Haftung für technische Auskünfte

Sofern jucom technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

  1. Haftung in besonderen Fällen

Die Einschränkungen gelten nicht für die Haftung von jucom wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

  1. Schadsoftware

jucom haftet nicht für Schäden durch Trojaner, Viren oder sonstige Schadsoftware, es sei denn, jucom hätte die Installation der Schadsoftware grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Die Beweislast für derart schuldhaftes Verhalten liegt beim Kunden. Wird die Leistungserbringung durch in der EDV des Kunden vorhandene Schadsoftware beeinträchtigt, so hat der Kunde den durch die Störung entstehenden Mehraufwand zu erstatten.

  1. Datenverlust

jucom haftet ferner nicht für Datenverlust, der durch eine ordnungsgemäße Datensicherung des Kunden zu vermeiden wäre.

  1. Unmöglichkeit der Leistung

jucom haftet nicht, wenn die Leistungserbringung durch höhere Gewalt oder einen sonstigen Umstand, den jucom nicht zu vertreten hat, unmöglich wird, insbesondere, wenn die Unmöglichkeit ihre Ursache in unzureichenden oder defekten Systemvoraussetzungen (Hardware oder Software) des Kunden hat.

 

§ 15 Abwerbeverbot

Der Kunde verpflichtet sich, Arbeitnehmer von jucom, die zur Ausführung der vertraglichen Leistungen mit ihm direkt oder indirekt in Kontakt treten, weder abzuwerben noch abwerben zu lassen. Diese Verpflichtung beginnt mit Abschluss dieses Vertrages und endet zwei Jahre nach Abschluss der Vertragsleistungen. Für den Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Bruttojahresgehalt des abgeworbenen Arbeitnehmers an jucom zu zahlen, wobei zur Berechnung dieses Bruttojahresgehaltes das 12-fache der letzten Monatsvergütung des Arbeitnehmers vor Ausspruch der Kündigung maßgeblich sein soll.

 

§ 16 Schlussbestimmungen

  1. Geltendes Recht

Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen jucom und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

  1. Gerichtsstand

Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist als ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von jucom in Siegen maßgeblich. jucom ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.